Allgemeine Geschäftsbedingungen
AUTOWASCHSTRASSE
Die Reinigung der Fahrzeuge in der Waschanlage erfolgt unter Zugrundelegung der nachfolgenden Bedingungen:
1. Benutzerhinweise
Die Bedienungshinweise / Einfahrthinweise sowie etwaige Anweisungen des Betreibers oder Personals sind zu beachten, ebenso wie die Bedienungsanleitung Ihres Fahrzeugs.
Der Kunde / Fahrzeugführer stellt sicher, dass sein Fahrzeug während des Waschvorgangs frei rollen kann (z.B. „Zündung an“ bei automatischer Parksperre). Vor der Wäsche sind alle Assistenzsysteme zu deaktivieren, die ein freies Rollen unterbinden (z.B. Anfahrhilfen, Notbremssysteme) oder in anderer Weise selbstständig aktiv werden (Scheibenwischer mit Regensensor, Automatikantennen).
Das Bremsen ist grundsätzlich untersagt (auch wenn der Vordermann bremst). Im Notfall hupen.
Der Kunde / Fahrzeugführer ist verpflichtet, rechtzeitig vor dem Waschen auf alle ihm bekannten Umstände hinzuweisen, die zu einer Beschädigung des Fahrzeuges oder der Waschanlage führen könnten. Wenden Sie sich bitte vor der Autowäsche an das Personal. Diese Hinweispflicht betrifft insbesondere:
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Fahrzeuge, die älter als 15 Jahre sind (Oldtimer, Youngtimer);
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Serienfahrzeuge mit ausladenden oder nicht formschlüssig angebrachten Bauteilen. Insbesondere bei Spoilern, Trittbrettern, fest installierten Antennen/Außenspiegeln, Taxischildern, Rundum- / Nebelscheinwerfern und nicht formschlüssigen Kameras besteht ein Schadensrisiko;
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Fahrzeuge mit nicht formschlüssigen Formen (z.B. Fahrzeuge mit offener Ladefläche oder Sonderaufbauten);
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Fahrzeugteile, die nicht zur Serienausstattung des Fahrzeuges gehören (z.B. Spoiler, Antennen, Stoßstangen, Anhängerkupplungen) oder kein Originalteil sind (z.B. Scheibenwischer fremder Hersteller);
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Fahrzeuge mit Sonderlackierungen, Nachlackierungen, sichtbaren Lackschäden oder sehr alten Lackierungen und Fahrzeuge mit nachträglich angebrachten Folierungen.
2. Haftung
Der Anlagenbetreiber haftet unbeschränkt bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Für einfache Fahrlässigkeit haftet der Anlagenbetreiber – außer im Falle der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit – nur, sofern wesentliche Vertragspflichten verletzt werden. Die Haftung ist begrenzt auf vertragstypische / vorhersehbare Schäden.
Die Haftung des Anlagenbetreibers beschränkt sich auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit, wenn der Geschädigte dem Anlagenpersonal nicht vor Verlassen des Betriebsgrundstü- ckes Ersatzansprüche wegen offensichtlicher Schäden mitteilt.
3. Allgemeines
Sollte eine Klausel dieser AGB oder ein Teil davon unwirksam sein oder werden, so bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.
ANHÄNGERVERMIETUNG
1. Mietpreis
Es gelten grundsätzlich die bei der Anmietung gültigen Tarife, die in den Geschäftsräumen des Vermieters als unverbindliche Preisempfehlung ausliegen. Bei Sondertarifen richtet sich der Mietpreis nach den im Mietvertrag vereinbarten Konditionen.
2. Zahlungsbedingungen
3. Fahrzeugzustand
4. Unfälle / Diebstahl
Bei Unfall, Diebstahl, Brand, Wild- oder sonstigem Schaden ist unverzüglich die Polizei zu verständigen und der Vermieter zu informieren – auch bei Bagatellschäden oder selbst verschuldeten Unfällen ohne Beteiligung Dritter. Spätestens bei Rückgabe ist dem Vermieter ein schriftlicher, vollständiger Unfallbericht vorzulegen, der Namen, Anschriften von Beteiligten und Zeugen, das amtliche Kennzeichen sowie die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers enthält. Der Mieter darf gegnerische Ansprüche grundsätzlich nicht anerkennen.
5. Haftung des Vermieters
Der Vermieter haftet nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Darüber hinaus haftet er nur im Rahmen der bestehenden Kfz-Versicherung des jeweiligen Anhängers. Für Schäden am Zugfahrzeug, die durch den Anhänger entstehen, übernimmt der Vermieter keine Haftung. Der Mieter kann den Nachweis erbringen, dass ein Schaden durch den Vermieter schuldhaft verursacht wurde.
6. Haftung des Mieters
Der Mieter haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere bei Beschädigungen des Anhängers oder schuldhafter Vertragsverletzung. Er ist verpflichtet, den Anhänger in ordnungsgemäßem Zustand zurückzugeben. Die Haftung umfasst auch Nebenkosten wie Sachverständigenkosten, Abschleppkosten, Wertminderung und Mietausfall. Der Mieter kann den Nachweis führen, dass der geltend gemachte Schaden geringer ist. Mehrere Mieter haften als Gesamtschuldner. Der Mieter haftet zudem für alle Verkehrs- und Ordnungsvergehen während der Mietzeit.
7. Benutzung des Anhängers
Der Anhänger darf nur vom Mieter, dessen Arbeitnehmern, Familienmitgliedern oder im Mietvertrag genannten Fahrern geführt werden. Der Mieter hat zu prüfen, ob berechtigte Fahrer im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis sind, und haftet für deren Verhalten. Der Mieter muss die Verkehrssicherheit des Anhängers vor Fahrtantritt prüfen und etwaige Mängel schriftlich rügen. Eine Überladung sowie Überschreitung der zulässigen Anhängelast ist untersagt. Die Ladung ist ordnungsgemäß zu sichern. Veränderungen am Anhänger dürfen nur mit Genehmigung des Vermieters vorgenommen werden. Die Nutzung zu motorsportlichen oder rechtswidrigen Zwecken ist untersagt. Fahrten außerhalb Deutschlands sind nur mit schriftlicher Zustimmung des Vermieters gestattet.
8. Rückgabe des Anhängers
Der Anhänger ist spätestens zum im Mietvertrag vereinbarten Zeitpunkt am Geschäftssitz des Vermieters zurückzugeben. Eine Rückgabe ist nur während der Geschäftszeiten möglich. Eine verspätete Rückgabe ist unverzüglich telefonisch oder schriftlich mitzuteilen. Der Anhänger ist samt Fahrzeugpapieren und Zubehör zurückzugeben. Beide Vertragsparteien können den Mietvertrag nach den gesetzlichen Regelungen kündigen. Im Falle einer Kündigung kann der Vermieter die sofortige Rückgabe des Anhängers, des Zubehörs und der Fahrzeugpapiere verlangen.
9. Versicherung
a) Der Versicherungsschutz umfasst die gesetzliche Haftpflichtversicherung mit unbegrenzter Deckung für Personenschäden bis zu 15 Mio. EUR. Ausgenommen ist die Nutzung für genehmigungspflichtige Transporte gefährlicher Stoffe gemäß § 7 Gefahrgutverordnung Straße. Der Versicherungsschutz entfällt bei Nutzung entgegen Ziffer 7.
b) Die Versicherung deckt Schäden oder Verlust durch plötzlich von außen einwirkenden Ereignissen wie Feuer, Diebstahl oder Unfälle. Es gilt der im Mietvertrag vereinbarte Selbstbehalt, der gegen Entgelt reduziert werden kann. Nicht gedeckt sind Schäden durch Unachtsamkeit, Fahrlässigkeit, Verkehrsverstöße, normale Abnutzung, Kratzer, Beulen sowie indirekte Kosten.
c) Selbstbeteiligung bei Eigenverschulden
Bei Schäden durch Eigenverschulden des Mieters oder eines berechtigten Fahrers gilt eine Selbstbeteiligung in Höhe von 1.000 EUR je Schadensfall. Diese ist vom Mieter zu tragen – unabhängig vom Grad des Verschuldens. Liegt kein schuldhaftes Verhalten des Mieters vor, haftet ausschließlich der Vermieter im Rahmen der Versicherung gemäß Ziffer 5.
10. Ersatzleistung
Ist es dem Vermieter nicht möglich, den gemieteten Anhänger rechtzeitig bereitzustellen, behält er sich das Recht vor, einen gleichwertigen Ersatzanhänger zur Verfügung zu stellen. Ist auch dies nicht möglich, kann der Vermieter vom Vertrag zurücktreten. In diesem Fall wird eine geleistete Vorauszahlung vollständig erstattet. Weitere Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen.
11. Reservierung
Reservierungen sind hinsichtlich der Tarifwahl verbindlich, nicht jedoch bezüglich der tatsächlichen Verfügbarkeit eines bestimmten Anhängertyps. Erst mit schriftlicher Bestätigung durch den Vermieter gelten Reservierungen als verbindlich.
12. Schriftform / Rücktritt
Der Mietvertrag bedarf der Schriftform. Mündliche Nebenabreden sind unwirksam. Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein, bleiben die übrigen Regelungen hiervon unberührt. Der Mieter kann vor Mietbeginn vom Vertrag zurücktreten. Erfolgt der Rücktritt bis drei Tage vor Mietbeginn, kann der Vermieter bis zu 20 % des Mietpreises einbehalten. Bei Rücktritt innerhalb von drei Tagen vor Mietbeginn werden 40 % des vereinbarten Mietpreises fällig.
13. Datenschutz
Der Vermieter ist berechtigt, folgende personenbezogene Daten des Mieters zu speichern, zu verarbeiten und zu nutzen: Name, Anschrift, Telefonnummer sowie offene Forderungen. Eine Weitergabe dieser Daten an Kreditinstitute, Anwaltskanzleien, Inkassobüros oder Hersteller ist zulässig, sofern berechtigte Interessen des Vermieters oder Dritter überwiegen – insbesondere bei falschen Angaben, Nichtzahlung oder Nichtrückgabe.
14. Allgemeine Bestimmungen
Unterzeichner des Mietvertrags haften persönlich, auch wenn sie als Vertreter auftreten, sofern keine entsprechende Vollmacht vorliegt. Bei Streitigkeiten gilt der deutsche Vertragstext. Es gilt deutsches Recht. Eine Aufrechnung ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen möglich.
15. Gerichtsstand / Erfüllungsort
Gerichtsstand ist der Sitz des Vermieters, sofern der Mieter keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat oder es sich um einen Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt. Erfüllungsort ist ebenfalls der Geschäftssitz des Vermieters.
Stand: 26. August 2025